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„Unsere Leistungspakete für Ihr Unternehmen“
Bestellung des Datenschutzbeauftragten / Datenschutzberater
Datenschutz ist ein hohes Gut und basiert auf gesetzlichen Grundlagen, die verpflichtend sind. Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und die Schweizer (DSG) ist eine weitere Vertiefung. Die Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten (Art. 37 DSGVO) ist dabei für Unternehmen verbindlich, sofern 20 Personen mit personenbezogenen Daten beschäftigt sind.
Nach Art. 10 DSG können Private Verantwortliche in der Schweiz einen Datenschutzberater oder -beraterin ernennen.
Datenschutz – Bestandsaufnahme
Die Datenschutz-Bestandsaufnahme schafft einen klaren Überblick über die aktuelle Datenschutzsituation Ihres Unternehmens. Dabei verdeutlicht eine Bestandsaufnahme einerseits, inwiefern Vorgaben und Richtlinien bereits erfüllt sind, und deckt andererseits vorhandenen Nachholbedarf auf, den es vom jeweiligen Betrieb zu leisten gilt.
Datenschutz-Beratung
Aufgrund der Komplexität des Themas Datenschutz sind aufkommende Fragen, besonders in ungewöhnlichen Situationen, wie zum Beispiel einer neuen gesetzlichen Regelung, vorprogrammiert. Wir lassen Sie damit jedoch nicht alleine und bieten Ihnen die Möglichkeit, sich bei Fragen oder Problemen an uns zu wenden. Bei einem telefonischen Beratungsgespräch helfen wir Ihnen gerne weiter und klären alle bestehenden Fragen.
Datenschutz- Information
Die Datenschutz-Information von Datenschutzexperten informiert Sie als Unternehmer über die aktuellsten Entwicklungen zum Thema Datenschutz. Um eine gewisse Informations- und Qualitätsdichte der Inhalte zu garantieren, erhalten Sie diese Änderungen von uns per Mail.
Datenschutzerklärung auf Webseiten (ohne Shop)
Datenschutzerklärungen auf Unternehmenswebseiten sind in der Ausgestaltung rechtlich sehr anspruchsvoll. Fehler führen hier nicht nur zu Sanktionen der Aufsichtsbehörden, sondern auch sehr schnell zu teuren wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Die entsprechenden Datenschutzerklärungen müssen daher inhaltlich und formal immer auf dem neuesten Stand sein.
Datenschutzsiegel
Professionelle Datenschutzmaßnahmen werden in Unternehmen nicht aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen immer wichtiger. Das Datenschutzsiegel von Datenschutzexperten kennzeichnet die Zusammenarbeit!
Jährlicher Tätigkeitsbericht
Bisher verpflichtet die datenschutzrechtliche Gesetzgebung lediglich die entsprechenden Aufsichtsbehörden, Tätigkeitsberichte im regelmäßigen zeitlichen Rhythmus zu fertigen. Sie informieren darin über ihre Aktivitäten im Datenschutz aus dem vergangenen Berichtszeitraum. Spätestens mit der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung kam die Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung unmittelbar jedoch auch auf die betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu. Spätestens mit der neuen DSG kann die Verpflichtung zur jährlichen Berichterstattung unmittelbar auf die betrieblichen Datenschutzbeauftragten zukommen.
Mitarbeiterschulung
Datenschutz wird im Betrieb nur so gut und effektiv umgesetzt, wie die Mitarbeiter zum Thema informiert sind. Eine Datenschutzschulung für Mitarbeiter kann Bewusstsein für Gefahren und Verbesserungspotentiale schaffen. Die Ausbildung beschränkt sich nicht nur auf die betrieblichen Datenschutzbeauftragten und die Schulung dieser Personen. Vielmehr müssen alle Mitarbeiter entsprechend ihrer Aufgaben für die Belange im Datenschutz sensibilisiert werden.
Technische und organisatorische Maßnahmen
Technische und organisatorische Maßnahmen umfassen ein Bündel bestimmter Instrumente, mit denen Unternehmen den Datenschutz gewährleisten müssen. Der Kern dieser Verpflichtung findet sich in Art. 25 DSGVO und in der Schweizer DSG Art. 7.
Übernahme der Auskunftspflicht gegenüber Behörden & Betroffenen
Die datenschutzrechtlichen Regelungen setzen an vielen Stellen Auskunftspflichten der verantwortlichen Stelle und auch des betrieblichen Datenschutzbeauftragten gegenüber Aufsichtsbehörden fest. Die EU-Datenschutzgrundverordnung verschärft diese Auskunftspflichten weiter. Im Falle einer Datenschutzpanne übernimmt Ihr externer Datenschutzbeauftragter die Kommunikation. Ab dem 01.09.2023 verschärft auch die Schweizer DSG diese Auskunftspflichten gegenüber Behörden & Betroffenen. In diesem Fall übernimmt ihr Datenschutzberater oder Datenschutzberaterin diese Aufgaben.
Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit der Mitarbeiter
Alle Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind dazu verpflichtet, die Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Datenschutzverordnung (DSG) zu wahren, weshalb sie ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit und Beachtung des Datenschutzes verpflichten sollten. Anders, als oft fälschlicherweise angenommen, wird das nicht durch eine Vertraulichkeitsklausel im Arbeitsvertrag abgedeckt. Diese bezieht sich nämlich lediglich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Verträge zur Auftragsverarbeitung (AV-Verträge)
Was im Rahmen des alten Bundesdatenschutzgesetzes (11 BDSG) noch als Auftragsdaten-verarbeitungs-Vertrag oder ADV-Vertrag bekannt war, wird bei der neuen Regelung der EU-DSGVO durch den Auftragsverarbeitungs-Vertrag – kurz AV-Vertrag – ersetzt. Den AV-Vertrag muss somit jedes Unternehmen abschließen, das personenbezogene Daten von einem anderen Anbieter oder Dienstleister verarbeiten lässt. Die Schweizer DSG verlangt ebenfalls nach Art. 9 DSG den AV-Vertrag, wenn Daten von einem anderen Anbieter oder Dienstleister verarbeitet werden.
Audits nach DS-GVO
Ist ein Datenschutzaudit sinnvoll?
Ein Datenschutzaudit dient insbesondere dazu, entsprechende Lücken im Datenschutz aufzuzeigen und diese im Nachhinein zu schließen. Da mit der EU-Datenschutzgrundverordnung auch die entsprechenden Kompetenzen der Überwachungsbehörden gestärkt werden und auf die Unternehmen schärfere Nachweis- sowie Dokumentationspflichten zukommen, ist ein Datenschutzkonzept für jedes Unternehmen unverzichtbar. Das Datenschutzkonzept dokumentiert die entsprechenden datenschutzrechtlichen Maßnahmen im Unternehmen. Es kann sich auf das gesamte Unternehmen und die gesamte datenschutzrechtliche Situation beziehen, es kann aber auch detailliert auf einen einzelnen Prozess abzielen. Um ein Datenschutzkonzept erstellen zu können, ist das Datenschutzaudit als erster Schritt in diesem Bearbeitungsprozess unabdingbar.
Datenschutzaudit
Die komplexe Gesetzeslage im Bereich Datenschutz verlangt vielfach nach ausführlichen Konzepten, um diesen Regelungen auf betrieblicher Ebene entsprechen zu können. Mit der Geltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung wie auch der neuen DSG ab dem 01.09.2023 wird dieses Erfordernis noch dringender, vor allem, weil die Aufsichtsbehörden noch mehr Kontrollbefugnisse bekommen und die Unternehmen datenschutzrechtlich verstärkt rechenschaftspflichtig werden.
Schulungen / Seminare
Ist ein Datenschutzaudit sinnvoll?
Wie begeistere ich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für das interne Weiterbildungsangebot? Oft ist die Einladung potentieller Teilnehmer viel zu trocken und langweilig.
Unser Erfolgsrezept: erstklassige Trainer, viel Praxisnähe und Schulungsunterlagen, bei denen keine Fragen mehr offen bleiben. Unsere Schulungen orientieren sich an den täglichen Abläufen in den Unternehmen und sind für Mitarbeiter/innen, Führungskräfte gleichermaßen geeignet.
Vorteil:
Verantwortung für unternehmensspezifische Anpassung liegt beim Trainer und ist vertraglich vereinbar. Hohe Effektivität, sehr guter Praxistransfer!
Nachteil:
Höherer Vorbereitungsaufwand, kostenintensiv bei weniger als 5 Teilnehmern, optimale TN-Zahl zwischen 8 und 12!
Diese Schulungen / Seminare bieten wir an:
- Mitarbeiterschulung Datenschutz
- Informationsseminare Datenschutz
- IT- Sicherheit
Beratung oder Fragen?
Tel: +49 7746 919470
oder