Unterrichtungspflichten bei der Datenerhebung

Aus Gründen der Transparenz sind die Bewerber und Mitarbeiter schon bei der Datenerhebung nach Maßgabe von Art. 13 DS-GVO zu unterrichten. Steht bei der Durchführung eines Bewerbungsverfahrens fest, dass die Daten zur Auswertung an einen Personaldienstleister oder zur weiteren Rekrutierung an andere Verbundunternehmen weitergeleitet werden sollen, so ist auch hierüber zu unterrichten (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. e DS-GVO). Sollte der Daten-empfänger seinen Sitz in einem Drittland außerhalb der EU oder EWR haben, ist über den Umstand des Drittlands Transfers sowie seiner Absicherung zu in-formieren (vgl. Art. 13 Abs. 1 litt. f DS-GVO).

Werden personenbezogene Daten nicht bei den Beschäftigten, sondern bei Dritten erhoben, sind die gesetzlichen Anforderungen an eine nachträgliche Benachrichtigung zu beachten (vgl. Art. 14 DS-GVO). Die gesetzlichen Anforderungen an die Benachrichtigung entsprechenden weitestgehend denen des Art. 13 DS-GVO, wobei zusätzlich über die Herkunft der Daten zu informieren ist (vgl.Art. 14 Abs. 2 lit. f DS-GVO).